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Faschingsumzug

Freu dich auf unseren jährlichen Fasching­sumzug in Mit­te­leschen­bach! Ein bunter Mix aus kreativ­en Wagen, tollen Kostü­men und mitreißen­der Musik schlän­gelt sich durch die Straßen unseres Dor­fes. Bei uns ste­ht der Spaß im Vorder­grund, und die fröh­liche Atmo­sphäre steckt alle an. Komm vor­bei, genieße die gute Laune und sei Teil eines tollen Faschingstreibens in Mit­te­leschen­bach!

Ablauf

Unser Umzug find­et am 11.02.2024 statt. Weit­ere Infos fol­gen.

Ablauf

Ver­hal­tensregeln

Ver­hal­tensregeln und Aufla­gen für den Mit­te­leschen­bach­er Fasching­sumzug:

Mit­fahrt von Per­so­n­en, Verkehrssicher­heit 
Abwe­ichend vom § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO dür­fen beim Ein­satz von Fahrzeu­gen auf örtlichen Brauch­tumsver­anstal­tun­gen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten Per­so­n­en auf Anhängern befördert wer­den, wenn deren Lade­fläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Steh­platz eine aus­re­ichende Sicherung gegen Ver­let­zun­gen und Herun­ter­fall­en des Platz­in­hab­ers beste­ht ( Gelän­der­höhe 100cm, bei Kindern 80cm) und die Auf­baut­en sich­er gestal­tet und am Anhänger fest ange­bracht sind.

Die vor­ge­nan­nten Aus­nah­men gel­ten jedoch nur, wenn

  1. für jedes der einge­set­zten Fahrzeuge eine Kraft­fahrzeughaftpflichtver­sicherung beste­ht, die Haf­tung für Schä­den abdeckt, die auf den Ein­satz der Fahrzeuge im Rah­men der Ver­anstal­tung zurück­zuführen sind,
  2. das Fahrzeug für den öffentlichen Straßen­verkehr zuge­lassen ist
  3. die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit sowie bei den An- und Abfahrten mit ein­er Geschwindigkeit von nicht mehr als 25km/h gefahren wer­den und
  4. die Fahrzeuge auf den An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 StVO gekennze­ich­net sind.
  5. pro Zug­fahrzeug max. 1 Anhänger mit­ge­führt wird.

Auf Fahrzeugdäch­ern, Kot­flügeln, Trit­tbret­tern, usw. sowie auf Zugverbindun­gen dür­fen sich keine Per­so­n­en aufhal­ten.

Auf den Zug­maschi­nen dür­fen nur so viele Per­so­n­en befördert wer­den, wie Sitz­plätze vorhan­den bzw. zuge­lassen sind.

Die im Rah­men der Umzüge einge­set­zten Fahrzeuge müssen verkehrs- und betrieb­ssich­er sein und die Anforderun­gen der StVO ein­hal­ten.

Bei Mit­führen von Fahrzeu­gen ist vorher der jew­eilige Kfz-Haftpflichtver­sicher­er wegen der Risiko­er­höhung zu ver­ständi­gen. 
Die Führer von Fahrzeu­gen müssen im Besitz der für die Fahrzeuge erforder­lichen Fahrerlaub­nis und min­destens 18 Jahre alt sein.
Für im Umzug mit­ge­führte Tiere, ins­beson­dere Pferde, muss eine Haftpflichtver­sicherung abgeschlossen sein. Tiere sind von Per­so­n­en zu führen, die zuver­läs­sig und wirk­sam auf sie ein­wirken kön­nen.

Wir machen aus­drück­lich auf die Beach­tung des beiliegen­den Merk­blattes über die Aus­rüs­tung und den Betrieb von Fahrzeu­gen und Fahrzeugkom­bi­na­tio­nen für den Ein­satz bei Brauch­tumsver­anstal­tun­gen, ins­beson­dere auch die Bes­tim­mung über die Begutach­tung von Fahrzeu­gen aufmerk­sam; das in der Anlage beige­fügte Merk­blatt ist Bestandteil dieser Erlaub­nis.

Ord­nere­in­satz 
Eine aus­re­ichende Anzahl von Ord­ner hat dafür zu sor­gen, dass Teil­nehmer und Zuschauer nicht gefährdet wer­den. Polizeiliche Befug­nisse ste­hen diesen Per­so­n­en nicht zu. Jed­er Ord­ner ist mit ein­er reflek­tieren­den Warn­weste deut­lich erkennbar zu kennze­ich­nen. Ord­ner, Fahrzeugführer und Auf­sichtsper­so­n­en dür­fen während ihrer Tätigkeit nicht unter Alko­hole­in­fluss ste­hen und während des Umzugs keine alko­holis­chen Getränke zu sich nehmen. 
Jedes Fahrzeug bzw. jed­er Wagen (Aus­nahme von Muskelkraft bewegte) muss von min­destens 2( bei größeren Fahrzeu­gen ab ein­er Länge von 6 m muss der Wagen von min­destens 4) gekennze­ich­neten Ord­nern begleit­et wer­den, deren Auf­gabe darin beste­ht:

- Zuschauer (vor allem Kinder) von Fahrzeu­gen fern zu hal­ten.
- das Sitzen von Per­so­n­en auf Stoßs­tan­gen, Anhängevor­rich­tun­gen und auf Bor­d­wän­den der 
Fahrzeuge bzw. Wagen zu unter­sagen.
- sich vor jedem neuen Anfahren davon zu überzeu­gen, dass dies ohne Gefahr für die
Teil­nehmer und Zuschauer erfol­gen kann.

Diese Sorgfalt­spflicht­en gel­ten auch für die Fahrzeugführer.

Ord­ner haben einen aus­re­ichen­den Sicher­heitsab­stand zum Fahrzeug einzuhal­ten.

Die Ord­ner erhal­ten vor Beginn der Ver­anstal­tung vom Ver­anstal­ter ihre Warn­west­en und wer­den über ihre Auf­gaben und Pflicht­en belehrt. Am Ende des Zuges sind die Warn­west­en wieder abzugeben.

Für jedes Fahrzeug bzw. Pfer­deges­pann ist eine Ver­ant­wortliche Auf­sichtsper­son zu bes­tim­men. Diese soll dem jew­eili­gen Fest­wa­gen ange­hören. Auf­sichtsper­son und Fahrer sind dem Ver­anstal­ter mitzuteilen

Durch die Aus­gestal­tung der Fahrzeuge darf die Sicht der Fahrzeu­glenker nicht behin­dert und die Verkehrssicher­heit der Fahrzeuge nicht beein­trächtigt wer­den.

Das Auswer­fen von Gegen­stän­den, die Ver­let­zun­gen der Zuschauer verur­sachen kön­nen oder die Sicher­heit und Leichtigkeit des Verkehrs beein­trächti­gen kön­nen ist ver­boten. 
Wer­fen Sie das Wurf­ma­te­r­i­al nie gezielt auf Per­so­n­en oder Sachen und so weit wie möglich vom Fahrzeug weg. Das Auswer­fen von Kon­fet­ti und Papier­streifen ist ver­boten.

Das Auss­chenken bzw. Herun­ter­re­ichen von Getränken aus fahren­den Fahrzeu­gen bzw. Ges­pan­nen ist zu unterbinden.

Ein Auss­chank darf nicht nach vorne oder nach hin­ten vom ste­hen­den Fahrzeug bzw. vom Ges­pann aus erfol­gen.

An Kinder und Jugendliche dür­fen keine alko­holis­chen Getränke aus­geschenkt wer­den. Erkennbar betrunk­ene Per­so­n­en sind von der Teil­nahme am Umzug auszuschließen. Auf Ein­hal­tung jugend­schutzrechtlich­er Vorschriften wird hingewiesen.

Die Fahrzeugführer dür­fen nur dann anhal­ten, wenn der Zug wegen Störun­gen ins Stock­en gerät. Aus­re­ichende Abstände zu den voraus Fahren­den bzw. voraus Laufend­en sind einzuhal­ten. 
Ereignet sich bei der Ver­anstal­tung ein Unfall, bei dem Per­so­n­en getötet oder schw­er ver­let­zt wer­den, wird die Ver­anstal­tung unverzüglich unter­brochen.

Die Teil­nahme an der Ver­anstal­tung ent­bindet nicht von der Beach­tung der Vorschriften der StVO. Fahrteil­nehmer, die gegen die Vorschriften der StVO oder die Aufla­gen der Erlaub­nis ver­stoßen, sind von der weit­eren Teil­nahme an der Ver­anstal­tung auszuschließen.

Den Weisun­gen der Zugleitung, der Polizeibeamten und des Ord­nungsper­son­als ist unverzüglich Folge zu leis­ten.

Durch die Teil­nahme am Mit­te­leschen­bach­er Faschingszug verpflicht­en Sie sich zur Ein­hal­tung dieser Richtlin­ien und berechti­gen den Ver­anstal­ter bei Zuwider­hand­lung gegebe­nen­falls Regres­sansprüche gegen Sie zu stellen oder Sie von der Ver­anstal­tung auszuschließen.
Ver­hal­ten Sie sich so, dass wed­er Sie noch andere zu Schaden kom­men.

Viel Spaß am Mit­te­leschen­bach­er Fasching­sumzug wün­schen euch eure

„Mönch­swald­füchse“

Anmel­dung

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Dann fülle ein­fach kurz das For­mu­lar aus und wir melden uns.