Faschingsumzug
Verhaltensregeln und Auflagen für den Mitteleschenbacher Faschingsumzug:
Mitfahrt von Personen, Verkehrssicherheit
Abweichend vom § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht ( Geländerhöhe 100cm, bei Kindern 80cm) und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.
Die vorgenannten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn
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für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Veranstaltung zurückzuführen sind,
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das Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist
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die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit sowie bei den An- und Abfahrten mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25km/h gefahren werden und
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die Fahrzeuge auf den An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 StVO gekennzeichnet sind.
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pro Zugfahrzeug max. 1 Anhänger mitgeführt wird.
Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern, usw. sowie auf Zugverbindungen dürfen sich keine Personen aufhalten.
Auf den Zugmaschinen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden bzw. zugelassen sind.
Die im Rahmen der Umzüge eingesetzten Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein und die Anforderungen der StVO einhalten.
Bei Mitführen von Fahrzeugen ist vorher der jeweilige Kfz-Haftpflichtversicherer wegen der Risikoerhöhung zu verständigen.
Die Führer von Fahrzeugen müssen im Besitz der für die Fahrzeuge erforderlichen Fahrerlaubnis und mindestens 18 Jahre alt sein.
Für im Umzug mitgeführte Tiere, insbesondere Pferde, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Tiere sind von Personen zu führen, die zuverlässig und wirksam auf sie einwirken können.
Wir machen ausdrücklich auf die Beachtung des beiliegenden Merkblattes über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen, insbesondere auch die Bestimmung über die Begutachtung von Fahrzeugen aufmerksam; das in der Anlage beigefügte Merkblatt ist Bestandteil dieser Erlaubnis.
Ordnereinsatz
Eine ausreichende Anzahl von Ordner hat dafür zu sorgen, dass Teilnehmer und Zuschauer nicht gefährdet werden. Polizeiliche Befugnisse stehen diesen Personen nicht zu. Jeder Ordner ist mit einer reflektierenden Warnweste deutlich erkennbar zu kennzeichnen. Ordner, Fahrzeugführer und Aufsichtspersonen dürfen während ihrer Tätigkeit nicht unter Alkoholeinfluss stehen und während des Umzugs keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen.
Jedes Fahrzeug bzw. jeder Wagen (Ausnahme von Muskelkraft bewegte) muss von mindestens 2( bei größeren Fahrzeugen ab einer Länge von 6 m muss der Wagen von mindestens 4) gekennzeichneten Ordnern begleitet werden, deren Aufgabe darin besteht:
- Zuschauer (vor allem Kinder) von Fahrzeugen fern zu halten.
- das Sitzen von Personen auf Stoßstangen, Anhängevorrichtungen und auf Bordwänden der
Fahrzeuge bzw. Wagen zu untersagen.
- sich vor jedem neuen Anfahren davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefahr für die
Teilnehmer und Zuschauer erfolgen kann.
Diese Sorgfaltspflichten gelten auch für die Fahrzeugführer.
Ordner haben einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Fahrzeug einzuhalten.
Die Ordner erhalten vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstalter ihre Warnwesten und werden über ihre Aufgaben und Pflichten belehrt. Am Ende des Zuges sind die Warnwesten wieder abzugeben.
Für jedes Fahrzeug bzw. Pferdegespann ist eine Verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen. Diese soll dem jeweiligen Festwagen angehören. Aufsichtsperson und Fahrer sind dem Veranstalter mitzuteilen
Durch die Ausgestaltung der Fahrzeuge darf die Sicht der Fahrzeuglenker nicht behindert und die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge nicht beeinträchtigt werden.
Das Auswerfen von Gegenständen, die Verletzungen der Zuschauer verursachen können oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können ist verboten.
Werfen Sie das Wurfmaterial nie gezielt auf Personen oder Sachen und so weit wie möglich vom Fahrzeug weg. Das Auswerfen von Konfetti und Papierstreifen ist verboten.
Das Ausschenken bzw. Herunterreichen von Getränken aus fahrenden Fahrzeugen bzw. Gespannen ist zu unterbinden.
Ein Ausschank darf nicht nach vorne oder nach hinten vom stehenden Fahrzeug bzw. vom Gespann aus erfolgen.
An Kinder und Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. Erkennbar betrunkene Personen sind von der Teilnahme am Umzug auszuschließen. Auf Einhaltung jugendschutzrechtlicher Vorschriften wird hingewiesen.
Die Fahrzeugführer dürfen nur dann anhalten, wenn der Zug wegen Störungen ins Stocken gerät. Ausreichende Abstände zu den voraus Fahrenden bzw. voraus Laufenden sind einzuhalten.
Ereignet sich bei der Veranstaltung ein Unfall, bei dem Personen getötet oder schwer verletzt werden, wird die Veranstaltung unverzüglich unterbrochen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften der StVO. Fahrteilnehmer, die gegen die Vorschriften der StVO oder die Auflagen der Erlaubnis verstoßen, sind von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
Den Weisungen der Zugleitung, der Polizeibeamten und des Ordnungspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.
Durch die Teilnahme am Mitteleschenbacher Faschingszug verpflichten Sie sich zur Einhaltung dieser Richtlinien und berechtigen den Veranstalter bei Zuwiderhandlung gegebenenfalls Regressansprüche gegen Sie zu stellen oder Sie von der Veranstaltung auszuschließen.
Verhalten Sie sich so, dass weder Sie noch andere zu Schaden kommen.
Viel Spaß am Mitteleschenbacher Faschingsumzug wünschen euch eure
„Mönchswaldfüchse“